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   BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86   

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BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86 (https://dejure.org/1987,1156)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1987 - 6 C 6.86 (https://dejure.org/1987,1156)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - 6 C 6.86 (https://dejure.org/1987,1156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfung - volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung durch das Verwaltungsgericht - Kriegsienstverweigerung - Fernbleiben der Anhörung - Rechtsmittelmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 240
  • NJW 1987, 2830 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 802
  • DÖV 1987, 870
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 133.81

    Mitwirkung - Leistungsberechtigter - Versagungsgrund - Sozialleistung -

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    Auch in anderen Fällen führt der ungenutzte Ablauf von Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen, zur Geltendmachung von Einwendungen oder etwa zur Mitwirkung bei der Feststellung der für die Gewährung von Sozialhilfe wesentlichen Umstände (vgl. dazu Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwG 5 C 133.81 - ) zum Verlust materieller Rechte und auch zum Ausschluß der Geltendmachung von Grundrechten.
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    Dieses wird nunmehr das Anerkennungsbegehren des Klägers zu überprüfen und dabei unter Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) maßgebenden Umstände besonders zu berücksichtigen haben, wie sich der Kläger im Widerspruchsverfahren verhalten hat.
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 107.82

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Wiederholter Antrag - Erneute

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    Die damit in Zusammenhang stehende Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst und nicht nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen Mängel des Verwaltungsverfahrens (vgl. Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - <BVerwGE 69, 90 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146>) ist von der Beklagten im Zusammenhang mit Problemen der Anwendung der §§ 14 und 15 KDVG in dem Revisionsverfahren BVerwG 6 C 12.87 mit Schriftsatz vom 15. April 1987 (am Ende) angesprochen worden.
  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    Danach konnte die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur ausgesprochen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt worden waren, daß der Zwang zum Wehrdienst zu schwerer seelischer Not führen würde; die eigenen Erklärungen des Antragstellers waren dafür das maßgebende Beweismittel (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - und vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - ).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 6 C 12.87

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    Die damit in Zusammenhang stehende Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst und nicht nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen Mängel des Verwaltungsverfahrens (vgl. Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - <BVerwGE 69, 90 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146>) ist von der Beklagten im Zusammenhang mit Problemen der Anwendung der §§ 14 und 15 KDVG in dem Revisionsverfahren BVerwG 6 C 12.87 mit Schriftsatz vom 15. April 1987 (am Ende) angesprochen worden.
  • BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 22.82

    Wahrung der Monatsfrist für die Einlegung einer Revision - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    So schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Versäumung der Frist zur Klage gegen die abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien die Geltendmachung des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG aus; ein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten steht auch hier der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. Beschluß vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - sowie dazu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 -); auch hier führt die fehlende Unterzeichnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Ausschusses zur Unwirksamkeit dieses Rechtsbehelfs und damit zur Unzulässigkeit der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - und 19. Januar 1987 - BVerwG 6 B 52.86 -), also zum Verlust des mit dem gestellten Antrag geltend gemachten Grundrechts, auch wenn die Möglichkeit eines Zweitantrages besteht.
  • BVerwG, 19.01.1987 - 6 B 52.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    So schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Versäumung der Frist zur Klage gegen die abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien die Geltendmachung des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG aus; ein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten steht auch hier der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. Beschluß vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - sowie dazu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 -); auch hier führt die fehlende Unterzeichnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Ausschusses zur Unwirksamkeit dieses Rechtsbehelfs und damit zur Unzulässigkeit der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - und 19. Januar 1987 - BVerwG 6 B 52.86 -), also zum Verlust des mit dem gestellten Antrag geltend gemachten Grundrechts, auch wenn die Möglichkeit eines Zweitantrages besteht.
  • BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82

    Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift des Widerspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    So schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Versäumung der Frist zur Klage gegen die abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien die Geltendmachung des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG aus; ein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten steht auch hier der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. Beschluß vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - sowie dazu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 -); auch hier führt die fehlende Unterzeichnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Ausschusses zur Unwirksamkeit dieses Rechtsbehelfs und damit zur Unzulässigkeit der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - und 19. Januar 1987 - BVerwG 6 B 52.86 -), also zum Verlust des mit dem gestellten Antrag geltend gemachten Grundrechts, auch wenn die Möglichkeit eines Zweitantrages besteht.
  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 230.73
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
    Danach konnte die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur ausgesprochen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt worden waren, daß der Zwang zum Wehrdienst zu schwerer seelischer Not führen würde; die eigenen Erklärungen des Antragstellers waren dafür das maßgebende Beweismittel (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - und vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - ).
  • VG Saarlouis, 12.04.2024 - 1 K 309/23

    Keine rechtzeitige Einreichung von Unterlagen für die Endabrechnung

    Das an der bezeichneten Fundstelle veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1987 - 6 C 6/86 - betreffend den Fall einer Kriegsdienstverweigerung hat eine völlig andere Fallkonstellation zum Gegenstand und stellt die obigen Ausführungen zum - sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergebenden - maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht in Frage.
  • BVerwG, 16.09.1988 - 6 C 22.86

    Kriegsdienstverweigerer - Verwaltungsverfahren - Persönliche Anhörung -

    Die Entscheidung des Ausschusses oder der Kammer für Kriegsdienstverweigerung, der Antragsteller, der der persönlichen Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG), führt nur zur Beendigung des Verfahrens der jeweiligen Verwaltungsinstanz; sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung im Widerspruchs- oder Klageverfahren (im Anschluß an Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2>).

    Wie der Senat mit Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (BVerwGE 77, 240 = Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2) entschieden hat, führt die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung und - wegen der Verweisung auf die Vorschrift in § 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG - der Kammer für Kriegsdienstverweigerung für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Antragstellers zur persönlichen Anhörung vorgeschriebene Entscheidung, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nur zur Beendigung des Verfahrens der jeweiligen Verwaltungsinstanz; sie läßt aber die Befugnis und Pflicht des Verwaltungsgerichts unberührt, im Falle einer zulässigen Klage gegen den Bescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung darüber zu befinden, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung des Klägers beruht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG).

    Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, daß die Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG lediglich zur Beendigung des Verfahrens der jeweiligen Verwaltungsinstanz führt, dem zulässigerweise angerufenen Verwaltungsgericht also nicht eine Entscheidung in der Sache verwehrt; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Gründe des bereits angeführten Urteils des Senats vom 13. Mai 1987, a.a.O., verwiesen.

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

    Auch im Falle unentschuldigten Fernbleibens von der persönlichen Anhörung und einer deshalb mit Recht ergangenen ablehnenden Entscheidung nach §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG ist über eine rechtzeitig erhobene Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aufgrund einer sachlichen Prüfung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebenden Umstände zu entscheiden; dabei ist auch das Verhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen; sollte trotz eines unentschuldigten Fehlens vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung die Klage Erfolg haben, so würde das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Regelung des § 155 Abs. 5 VwGO zu beachten haben (vgl. zu alledem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2>).
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 25.86

    Kriegsdienstverweigerung - Zustellung - Niederlegung - Kenntnisverschaffung

    Zur gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der Kammern für Kriegsdienstverweigerer nach den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG (wie in der Sache BVerwG 6 C 6.86).

    Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - näher ausgeführt hat, kann aber aus der - anders als sonst in Fällen der Abweisung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs - nach § 15 Abs. 1 KDVG vorgeschriebenen Entscheidung über die Nichtberechtigung des Antragstellers zur Kriegsdienstverweigerung nicht gefolgert werden, dieser Entscheidung komme nicht nur materielle Bedeutung zu, sondern sie sei darüber hinaus endgültig und deshalb auch der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.

  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 C 44.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Aufhebungsantrag -

    Ferner hat er in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1987, 802) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst auch dann für geboten gehalten, wenn die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entschieden hat, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
  • BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87

    Kriegsdienstverweigerung - Voraussetzungen - Mangelnde Persönliche Anhörung

    Insbesondere im Hinblick auf die - regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung begründende - Tatsache, daß der Kläger dem Bundesamt unentschuldigt seine Unterlagen nicht eingereicht hat, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu werten ist (vgl. auch Urteile vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = NVwZ 1987, 801> und - BVerwG 6 C 25.86 - ), war die hier vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung des ihm vorliegenden Akteninhalts (§ 14 Abs. 3 KDVG), der hauptsächlich aus der Darlegung der Beweggründe des Klägers für seine Kriegsdienstverweigerung, seinem Lebenslauf sowie der Begründung für seine Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt bestand, zur Bildung seiner hinreichend sicheren Überzeugung i.S.v. § 14 Abs. 1 KDVG erforderlich.
  • BVerwG, 13.01.1994 - 6 B 6.93

    Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung - Unentschudigtes

    Vielmehr muß das Verwaltungsgericht, wenn die Sache nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens zu ihm gelangt, insbesondere aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens - ohne Rücksicht auf etwaige Fehler im Verwaltungsverfahren und ohne Bindung an die im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung - in Anwendung der zwingenden Vorschriften des KDVG selbst über das Anerkennungsbegehren des Antragstellers entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - BVerwGE 77, 240 = Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2, vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 sowie vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2001 - 1 MN 1194/01

    Abänderungsverfahren; Bebauungsplan; Eilverfahren; ergänzendes Verfahren;

    Deswegen ist der Fall auch nicht demjenigen vergleichbar, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urt. vom 13.5.1987 (- 6 C 6.86 -, NVwZ 1987, 802, 805 insoweit in BVerwGE 77, 240, 250 nicht abgedruckt) entschieden hätte.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 6 C 26.87

    Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in

    Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (BVerwGE 77, 240) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst auch dann für geboten gehalten, wenn die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entschieden hat, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 12.86

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Isolierte Anfechtung -

    Ferner hat er in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1987, 802) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst auch dann für geboten gehalten, wenn die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 15 Abs. 1 KDVG entschieden hat, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern ... Auch sonstige - wirkliche oder vermeintliche - Mängel des Widerspruchsverfahrens rechtfertigen nicht die Annahme, eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides sei im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig ... Eine Klage, mit der lediglich die Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheides beantragt worden wäre, hätte daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden müssen.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 6 C 12.87

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

  • BVerwG, 25.10.1989 - 6 C 61.87

    Kriegsdienstverweigerer - Gewissensgründe - Waffe - Ablehnung

  • BVerwG, 30.05.1986 - 6 B 36.85

    Klärungsfähigkeit der Auslegung des § 15 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)

  • BVerwG, 05.12.1994 - 9 B 483.94

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • BVerwG, 14.12.1989 - 6 C 59.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Isolierte Anfechtung

  • BVerwG, 11.04.1989 - 6 B 46.88

    Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen - Revision wegen Abweichung von

  • BVerwG, 15.10.1987 - 6 C 25.87

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die

  • VG Kassel, 16.10.2002 - 7 E 2650/01
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